Veranstaltung
Die große EnWG-Novelle – Was muss der Vertrieb beachten?
Termin
27.11.2025, 09:30 - 12:00 Uhr
Ort
online
Preis pro Person (zzgl. USt.)
€ 450,00
Ermäßigt: € 400,00

Der ermäßigte Preis gilt ausschließlich für die Mitglieder unserer Arbeitskreise, also des AK REGTP, des KlimAK, des AK Arealnetz sowie der Norddeutschen Allianz und wird automatisch berücksichtigt.
Beschreibung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 10.07.2025 einen Referentenentwurf zum Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts veröffentlicht, der weitreichende Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beinhaltet. Die dritte Lesung im Bundestag soll nach aktuellem Stand am 06.11.2025 erfolgen, so dass mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch vor Ende des Jahres zu rechnen ist. Energieversorger müssen sich mithin zeitnah auf umfangreiche Änderungen einstellen.

Zu den gravierendsten Änderungen zählen unter anderem:

1.          Die Übergangsversorgung in Mittelspannung/Mitteldruck

Der Umgang mit nicht versorgten Entnahmestellen in Mittelspannung / Mitteldruck stellt die Praxis seit langem vor Probleme, die auch durch die Rechtsprechung bisher nicht zufriedenstellend gelöst werden konnten – kürzlich haben die aufsehenerregenden Entscheidungen des BGH aus September 2024 für noch größere Verwirrung gesorgt. Um diese Probleme nunmehr einer Lösung zuzuführen, sieht der Referentenentwurf in § 38a Abs. 1 EnWG-E das Instrument der Übergangsversorgung vor.

2.          Der neue Festpreisvertrag

Stromlieferanten mit mehr als 200.000 belieferten Letztverbrauchern sollen künftig verpflichtet werden, einen Festpreisvertrag anzubieten. Dieser neue Vertrag beinhaltet zwei zentrale Punkte: Zum einen eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten, zum anderen eine Garantie, dass sich der Versorgeranteil (Kosten für Beschaffung und Vertrieb) innerhalb der Mindestlaufzeit nicht ändert.

3.           Vor der Sperrung: Was ist zu beachten?

Im Rahmen der Energiekrise hatte der Gesetzgeber den mit Ablauf des 30.04.2024 nicht mehr anwendbaren § 118b EnWG eingeführt, wonach die Sperrvoraussetzungen für Haushaltskunden im Sonderkundenvertragsbereich an die Grundversorgung angeglichen wurden. Anstatt einer ursprünglich geplanten Verlängerung des § 118b EnWG sieht der Gesetzesentwurf nunmehr vor, mit §§ 41f, 41g EnWG-E eine dauerhafte Lösung zu schaffen und die Sperrvorschriften für Haushaltskunden in der Grundversorgung und im Sonderkundenvertragsbereich grundlegend neu zu strukturieren.

4.      Neue Informationspflichten auch im Bereich dynamische Tarife

Nicht nur für den neuen Festpreisvertrag, sondern auch für dynamische Tarife plant der Gesetzgeber in § 41a Abs. 6 EnWG neue umfassende Informationspflichten. Diese müssen sowohl vor Vertragsschluss als auch vor jeder Verlängerung eines Festpreisvertrags oder eines dynamischen Tarifs erfüllt werden.

Daneben enthält der Gesetzesentwurf zahlreiche weitere Anpassungen, die neben der Vertragsgestaltung bzw. -abwicklung auch die strategische Ausrichtung von Energielieferanten betreffen. So plant der Gesetzgeber, Energielieferanten in dem neuen § 5 Abs. 4a EnWG-E die Pflicht aufzuerlegen, "angemessene Absicherungsstrategien" zu entwickeln und zu befolgen, um Endkundenverträge beschaffungsseitig abzusichern. Zusätzlich soll der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 6 EnWG-E erweitert werden, welcher unter bestimmten Voraussetzungen eine Absenkung der Preise vorsieht, ohne dass die Vorgaben einer Preisanpassung eingehalten werden müssen.

Wir bieten folgende Termine an:
27.11.2025, 09:30 - 12:00 Uhr
03.12.2025, 09:30 - 12:00 Uhr


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