Die Auszahlung der finanziellen Förderung nach dem EEG hat sich in den meisten Fällen zu einem absoluten Standardprozess entwickelt. Anders sieht es jedoch im Bereich der Stromspeicher und Ladepunkte aus, für die bislang nur in sehr wenigen – und in der Praxis eher nicht relevanten – Fällen eine EEG-Vergütung in Anspruch genommen werden konnte. Dieser status quo wird sich 2026 ändern, denn mit Veröffentlichung der MiSpeL-Festlegung wird ein Großteil der Stromspeicher förderfähig werden. Zeitgleich steigt aufgrund der aktuellen Marktsituation u. a. die Anzahl von EE-Anlagen, die mit Batteriespeichern ausgestattet (Co-Location) sind, sowie die Anzahl an Ladepunkten rasant an.
Bislang war eine wesentliche Voraussetzung zur Inanspruchnahme der EEG-Förderung für Stromspeicher, dass der Speicher ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien gefüllt wird. Speicher, die auch „grauen“ Strom bezogen, waren damit „aus dem Rennen“. Der Gesetzgeber hat bereits 2024, mit dem Solarpaket 1, den Weg dafür geebnet, dass auch Mischstromspeicher und Ladepunkte eine finanzielle Förderung erhalten können. Zusätzlich notwendig ist jedoch die dazugehörige Festlegung der BNetzA, die sog. MiSpeL-Festlegung, die in der zweiten Jahreshälfte 2025 als Entwurf veröffentlicht und zur Konsultation gestellt worden ist. Insoweit sind also schon heute die grundsätzlichen Spielregeln zur Inanspruchnahme der EEG-Förderung für (Misch-)Stromspeicher und Ladepunkte bekannt. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den komplexen Regelungen kann sich daher lohnen, um bestmöglich auf den baldigen Praxisstart vorbereitet zu sein. In unserem Webinar "Die MiSpeL-Festlegung - Start der finanziellen Förderung nach dem EEG für Mischstromspeicher und Ladepunkte" wollen wir Ihnen den Rechtsrahmen vorstellen und einen ersten Einblick in die Eckpunkte zur MiSpeL-Festlegung geben.
Einen Überblick über die Inhalte entnehmen Sie bitte der Agenda.