Kurz vor Jahresende ist die neue Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher in Kraft getreten. Zuvor war der Gesetzgeber aber reichlich unentschlossen: Nachdem zunächst eine Gesetzesfassung verabschiedet worden war, nach der Batteriespeicher mit einer Kapazität von 1 MWh ohne weitere Voraussetzungen im Außenbereich zulässig gewesen wären, wurde diese weitreichende Privilegierung wenige Tage später wieder eingeschränkt. Neu und ausdrücklich privilegiert sind nun "Co-Location-Speicher" im räumlich-funktionalen Zusammenhang zu Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie "Stand-Alone"-Speicher ab einer Größe von mindestens 4 MW um ein Umspannwerk oder um ein Kraftwerk und unter weiteren Vorgaben.
Damit sind – wie so oft – längst nicht alle Probleme gelöst. Fraglich ist etwa:
- Fallen unter den neuen Privilegierungstatbestand für "CoLocation"-Speicher nur Grünstromspeicher? Und muss die EE-Anlage zum Zeitpunkt des Bauantrags für den Batteriespeicher bereits errichtet oder genehmigt sein?
- Was folgt aus den neuen Voraussetzungen für "StandAlone"-Speicher konkret? Muss das gesamte Speicherprojekt innerhalb eines 200 Meter-Korridors um das Umspannwerk oder das Kraftwerk errichtet werden? Was genau ist das gesamte Speicherprojekt (nur die Container oder auch die Infrastruktur)? Kommt es künftig zu einem Windhundrennen?
- Welche Rolle werden Vorbescheide spielen? Und welcher Raum bleibt für die bisherige Privilegierungsmöglichkeit als Vorhaben der öffentlichen Energieversorgung?
Erste Antworten auf diese und weitere Fragen möchten wir in unserem Kurz-Webinar vorstellen und Ableitungen für die Praxis skizzieren.
Unser knapp 1,5-stündiges Webinar richtet sich an alle Interessierte, insbesondere an Projektentwickler, Stadtwerke, Industrie und Gewerbe sowie Kommunen und Behörden.
Folgende Termine bieten wir Ihnen an:
10.02.2026, 10:00 - 11:30 Uhr
18.02.2026, 15:00 - 16:30 Uhr