Entscheidungen des BayVGH zu Wasserlieferungsverträgen zwischen Zweckverbänden und Wassergebührensatzungen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat zu Beginn dieses Jahrs in zwei Urteilen (Az. 20 N 24.1004 vom 22.01.2026 und Az. 20 N 24.376 vom 05.02.2026) zur Zulässigkeit von Wasserlieferungen zwischen Zweckverbänden Stellung genommen. Zugleich befasste sich das Gericht mit den Auswirkungen unzulässiger entsprechender Vereinbarungen auf die Kalkulation von Wassergebühren. Die Entscheidungen stellen Wasserzweckverbände vor erhebliche rechtliche, praktische und finanzielle Herausforderungen.
Der BayVGH erklärte die Wassergebührensatzungen in beiden Fällen für unwirksam. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es an einer wirksamen Vereinbarung über die Wasserlieferung eines Zweckverbands an einen anderen. Der liefernde Verband durfte die Kosten der Wasserlieferung daher nicht in seine Gebühren einkalkulieren.
Nach den Entscheidungen des BayVGH sind Wasserlieferungen eines Zweckverbands an einen anderen vertraglich kaum noch abbildbar. Wo entsprechende Vereinbarungen bereits bestehen, stellt sich folglich die Frage, wie künftig mit solchen Konstellationen umzugehen ist. Mit Blick auf die Gebührenkalkulation stellt sich die Frage, wie und in welchem Umfang Kosten und Erlöse aus Wasserlieferungen an andere Zweckverbände berücksichtigt werden dürfen, wenn es an einer wirksamen Vereinbarung über die Wasserlieferung fehlt. Auch mit Blick auf die Gebührenkalkulation des beziehenden Zweckverbands führen die Urteile zu erheblicher Unsicherheit.
Die Entscheidungen betreffen zwar unmittelbar die Rechtslage in Bayern, dürften jedoch auch in anderen Bundesländern mit Interesse zur Kenntnis genommen werden.
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Frau Dr. Juliane Thimet
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