Ein zentraler Faktor für den Erfolg von Erneuerbare-Energien-Projekten ist die Akzeptanz der Anlagen vor Ort. Die kommunale Beteiligung an Erneuerbare-Energien-Anlagen spielt dabei eine zentrale und zunehmend wichtigere Rolle. Hierzu hat der Gesetzgeber im EEG ein Instrument geschaffen, um betroffene Gemeinden bzw. Landkreise finanziell an Windenergieanlagen sowie Freiflächen-Solaranlagen beteiligen zu können.
Die Regelung in § 6 EEG sieht vor, dass Anlagenbetreiber an betroffene Gemeinden einen Betrag von bis zu 0,2 ct/kWh für eingespeiste Strommengen zahlen können. Für EEG-geförderte Anlagen kann der Betrag vom Netzbetreiber erstattet werden. Die Strafbarkeit für die einseitigen Zuwendungen ohne Gegenleistung soll ausgeschlossen sein. Für die Abwicklung der Zahlungen ist der Abschluss eines Vertrags erforderlich. Hierzu gibt es Musterverträge der FA Wind (für Windenergieanlagen) und des bne (für Solar-Freiflächenanlagen), die BBH federführend mit zahlreichen Akteuren aus der Branche entwickelt und immer wieder aktualisiert hat.
Die praktische Ausgestaltung der Zahlungen nach § 6 EEG wirft in der Praxis eine Reihe von Fragen auf. Etwa zur Beschränkung von Zuwendungen auf geförderte Strommengen, die Möglichkeit von rückwirkenden Zahlungen oder die Abwicklung der Erstattung gegenüber dem Netzbetreiber. Besonders relevant bei Solaranlagen ist die Frage nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. den Optionen für Erklärungen vor Beschluss des Bebauungsplans.
Damit nicht genug: In letzter Zeit haben einige Bundesländer weitere Regelungen zur finanziellen Beteiligung von Kommunen erlassen. Im Gegensatz zur freiwilligen Beteiligung im EEG sehen die landesgesetzlichen Vorschriften eine verpflichtende Beteiligung zugunsten der betroffenen Gemeinden vor. Auch diese Regelungen wollen wir vorstellen und die Auswirkungen auf Verträge nach § 6 EEG aufzeigen. Insbesondere werden wir aufzeigen, welche Anrechnungsmöglichkeiten der Zahlungen nach § 6 EEG bestehen, wie es mit den Erstattungen durch den Netzbetreiber aussieht und welche Möglichkeiten die Landesgesetze neben Zahlungen bereithalten.
Sie bekommen so einen guten Überblick über das, was Anlagenbetreiber und Kommunen dazu wissen sollten. Und wir zeigen Ihnen die Pflichten der Netzbetreiber sowie (last but not least) die Wechselwirkungen zu den Landesgesetzen.
Die konkreten Inhalte des Webinars können Sie der beigefügten Agenda entnehmen.
Wir würden uns freuen, Sie oder eine Kollegin bzw. einen Kollegen aus Ihrem Haus bei einer der Veranstaltungen begrüßen zu dürfen.
Folgende Termine bieten wir an:
05.05.2026, 09:00 - 12:00 Uhr
04.11.2026, 09:00 - 12:00 Uhr