Im Rahmen des Festlegungsverfahrens der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Neustart des Redispatch 2.0 (BK6-23-241) berichteten wir zuletzt über die zweite Konsultationsrunde des Festlegungsprozesses, in der die BNetzA noch einmal letzte Unschärfen ihres Entwurfs – auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Anpassungen des § 14 EnWG – nachziehen. Die BNetzA veröffentlichte nun am 08.05.2026 den mit Spannung erwarteten finalen Festlegungsbeschluss nebst Anlagen auf Ihrer Internetseite.
Im Ergebnis bleibt es bei dem bisher in den Konsultationen und Workshops diskutierten Grundsatz: Der bilanzielle Ausgleich im Verteilernetz ist bis zum Ablauf des 31.12.2031 ausgesetzt und wird nur nach Maßgabe der Vorgaben der Festlegung durch die Anschlussnetzbetreiber durchgeführt. Das bedeutet, der bilanzielle Ausgleich wird zunächst durch den Bilanzkreisverantwortlichen der betroffenen Einspeisestelle durchgeführt, solange die betroffene Erzeugungsanlage oder der betroffene Speicher dem Prognosemodell zugeordnet ist. Sobald die Anlage jedoch durch den Netzbetreiber in das Planwertmodell (Zielmodell des Redispatch 2.0) überführt wurde, erfolgt der bilanzielle Ausgleich für diese Anlage durch den Anschlussnetzbetreiber. Die BNetzA betont im Rahmen der Veröffentlichung der Dokumente, dass es nicht erforderlich sei, dass jeder Verteilernetzbetreiber selbst die Bilanzkreisbewirtschaftung aufbaut und durchführt, sondern die Umsetzung des Planwertmodells gerade für kleinere Verteilernetzbetreiber auch durch einen Zusammenschluss oder die Beauftragung eines Dienstleisters möglich sein soll.
Allerdings sollen diese Vorgaben der Festlegung nun „erst“ ab 01.07.2026 statt – wie bisher angedacht – ab dem 01.06.2026 Anwendung finden. Der Umsetzungszeitplan für die nun anzugreifenden Anpassungen in den Systemen der Netzbetreiber bleibt somit wie erwartet ambitioniert. Recht überraschend jedoch hat die BNetzA bei einem wesentlichen Punkt eine Kehrtwende gemacht: Auch Betreiber geschlossener Verteilernetze (gVNB) sollen wieder als „Netzbetreiber“ im Sinne der Festlegung gelten und damit den hierin vorgeschriebenen Netzbetreiberpflichten nachkommen. Damit weicht die BNetzA von ihrem bisher im Festlegungsverfahren kommunizierten Plan ab, gVNB aus der Netzbetreiberdefinition auszunehmen und diese lediglich als mögliche Anlagenbetreiber zu adressieren.
Bis zur Veröffentlichung von elektronischen massengeschäftstauglichen Informationsaustauschprozessen und Spezifikationen, die zunächst noch durch die Branche entwickelt werden sollen, hat die BNetzA die bisherigen Prozesse der MaBiS in verringertem Umfang als Anlage zur Festlegung veröffentlicht. Diese Austauschprozesse erfolgen daher vorübergehend bis zum Inkrafttreten entsprechender EDI@Energy-Dokumente noch nach den bekannten Vorgaben der MaBiS.
Wir möchten Sie zudem herzlich einladen, an unserer Sonderveranstaltung der VNB-Plattform Redispatch 2.0 „Neustart des Redispatch 2.0 –Die neue Festlegung, die alles richten soll" am 01.07.2026 von 9.30 Uhr bis 12:30 Uhr teilzunehmen, in der wir die neue Festlegung noch einmal umfassend beleuchten und Sie über die anstehenden notwendigen Anpassungen in den prozessualen Abläufen informieren wollen.
Die Veranstaltung hat folgende Agenda:
- Rückblick auf das Leben des Redispatch 2.0 und den Ablauf des Festlegungsverfahrens
- Überblick: Zusammenspiel aus gesetzlichen und regulierungsbehördlichen und Zeitstrahl
- Die neue Festlegung im Überblick: Auswirkungen auf Bilanzierungsmodelle, Marktrollen, Prozesse & Co.
- Überprüfung der Auswirkungen der Änderungen auf die IT-Systeme und Prozesse aus der vergangenen VNB-Plattform
- Ausblick: Wie geht es weiter?
Bei Rückfragen steht Ihnen neben den Unterzeichnern auch Rechtsanwältin Katrin Hartmann zur Verfügung.