Veranstaltung
§ 14a EnWG - Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen wegen defizitärer Umsetzung der Festlegung BK8-22/010-A
Veröffentlichung von Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der nach der Festlegung BK8-22/010-A geltenden Verpflichtungen
Termin
30.07.2026, 14:00 - 16:00 Uhr
Ort
online
Preis pro Person (zzgl. USt.)
€ 370,00
Ermäßigt: € 320,00

Der ermäßigte Preis gilt ausschließlich für die Mitglieder unserer Arbeitskreise, also des AK REGTP, des KlimAK, des AK Arealnetz sowie der Norddeutschen Allianz und wird automatisch berücksichtigt.
Veranstalter
Becker Büttner Held PartGmbB
Beschreibung

Die Bundesnetzagentur hat am 29.05.2026 auf Ihrer Website Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung im Zusammenhang mit der Festlegung BK8-22/010-A veröffentlicht (Bundesnetzagentur - Aktuelles - Veröffentlichung von Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der nach der Festlegung BK8-22/010-A geltenden Verpflichtungen ), die für alle Elektrizitätsverteilernetzbetreiber erhebliche Relevanz entfalten dürften. Anlass hierfür sind festgestellte Defizite bei der Umsetzung der regulatorischen Vorgaben zu Netzentgeltreduzierungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG.

Die Festlegung BK8-22/010-A verpflichtet Netzbetreiber, seit dem 1. Januar 2024 differenzierte Netzentgeltmodelle für steuerbare Verbrauchseinrichtungen umzusetzen. Neben der pauschalen und prozentualen Netzentgeltreduzierung (Modul 1 und 2) wurde mit Wirkung zum 1. April 2025 zusätzlich ein zeitvariables Netzentgelt (Modul 3) eingeführt, das gezielt Anreize zur Verlagerung von Lasten in netzdienliche Zeiten schaffen soll. Diese Regelungen sind zentraler Bestandteil der aktuellen regulatorischen Strategie zur Integration neuer Lasten wie etwa Elektromobilität und Wärmepumpen in die Verteilnetze.

Nach Feststellung der Bundesnetzagentur bestehen jedoch bei einzelnen Netzbetreibern Defizite im Hinblick auf die praktische Umsetzung dieser Vorgaben, insbesondere von Modul 3. Vor diesem Hintergrund hat die Beschlusskammer 8 nun erstmals Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und betroffene Unternehmen zur Stellungnahme im Vorfeld einer Zwangsgeldandrohung aufgefordert. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Einhaltung der bestehenden Verpflichtungen kurzfristig sicherzustellen und bestehende Umsetzungsdefizite zu beseitigen. Die betroffenen Unternehmen erhalten damit eine letzte Gelegenheit zur Nachbesserung, bevor tatsächlich Zwangsgelder festgesetzt werden; gleichzeitig behält sich die Bundesnetzagentur ausdrücklich weitere Maßnahmen bis hin zu wiederholten Zwangsgeldandrohungen vor.

Besonders hervorzuheben ist, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen dieser Maßnahmen auch die betroffenen Unternehmen namentlich veröffentlicht. Dies unterstreicht den erhöhten Durchsetzungsdruck sowie die wachsende Bedeutung einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Umsetzung der regulatorischen Vorgaben. Vor dem Hintergrund der ausdrücklich festgestellten Umsetzungsdefizite ist zudem davon auszugehen, dass sich die Maßnahmen nicht auf Einzelfälle beschränken werden, sondern perspektivisch weitere Netzbetreiber in den Fokus der Aufsicht geraten werden.

Dieses Vorgehen zeigt, dass die Bundesnetzagentur die Umsetzung der Festlegung BK8-22/010-A nunmehr mit Nachdruck überwacht und bei Abweichungen konsequent durchsetzt. Für Netzbetreiber ergibt sich hieraus ein erhöhter Handlungsbedarf, sowohl im Hinblick auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben als auch hinsichtlich der technischen und prozessualen Implementierung.

Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen und prozessualen und IT-seitigen Umsetzung der regulatorischen Anforderungen.

Folgende Termine bieten wir an:
Freitag 26.06.2026, 10:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 30.07.2026, 14:00 - 16:00 Uhr