Veranstaltung
Strom-VKG als Chance für kommunale Versorger und dezentrale Einspeiser
Termin
03.09.2026, 09:00 - 11:00 Uhr
Ort
online
Preis pro Person (zzgl. USt.)
€ 370,00
Ermäßigt: € 320,00

Der ermäßigte Preis gilt ausschließlich für die Mitglieder unserer Arbeitskreise, also des AK REGTP, des KlimAK, des AK Arealnetz sowie der Norddeutschen Allianz und wird automatisch berücksichtigt.
Beschreibung

Mit dem Auslaufen des KWKG, dem Wegfall der vermiedenen Netznutzungsentgelte und dem wachsenden wirtschaftlichen Druck auf dezentrale Anlagen rücken neue Erlösquellen in den Fokus.

Das Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (Strom-VKG) gilt weithin als Thema großer, zentra-ler Kraftwerke. Das Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (Strom-VKG) gilt gemeinhin als Thema großer, zentraler Kraftwerke und ehemaliger Kohle-Standorte. Für kommunale Versorger und dezent-rale Einspeiser eröffnet es jedoch einen eigenständigen und bislang wenig beachteten Ertragspfad.

In unserem Webinar erhalten Sie einen kompakten Überblick zur Einordnung des Strom-VKG sowie zu dessen Grundmechanik, Ausschreibungsdesign und Teilnahmevoraussetzungen. Darüber hinaus zeigen wir anhand eines Praxisbeispiels die Erlöslogik und wirtschaftlichen Implikationen für Projekte im Kapazitätsmarkt auf.

Im Rahmen des Webinars beleuchten wir zudem, welche Rolle das Strom-VKG künftig im Verhältnis zum KWKG einnehmen kann. Sie erhalten eine praxisnahe Einordnung der strukturellen Unterschiede und damit konkrete Ansatzpunkte, wie sich mit dem Strom-VKG neue Chancen für kommunale Versorger und dezentrale Einspeiser erschließen lassen.

Weitere Information können Sie der Agenda entnehmen.


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Bitte beachten Sie, dass unsere Veranstaltungen und die spezielle Teilnahmegebühr für Angehörige von mittelständischen Versorgungsunternehmen aus unserem Mandantenkreis, insbesondere Stadtwerke, konzipiert worden sind. Wir behalten uns daher bei der Anmeldung von Teilnehmern anderer Unternehmen und Vereinigungen vor, diese abzulehnen oder nur nach gesonderter Vereinbarung zuzulassen.