Die Bundesnetzagentur hat am 29.05.2026 auf ihrer Internetseite veröffentlicht, dass sie Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung wegen defizitärer Umsetzung der Netzentgeltreduzierungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG (Festlegung BK8-22/010-A) gegen zwei Netzbetreiber eingeleitet hat.
Die Festlegung BK8-22/010-A verpflichtet Netzbetreiber seit dem 01.01.2024 differenzierte Netzentgeltmodelle für steuerbare Verbrauchseinrichtungen umzusetzen. Neben der pauschalen und prozentualen Netzentgeltreduzierung (Modul 1 und 2) müssen Netzbetreiber seit dem 01.04.2025 zusätzlich ein zeitvariables Netzentgelt (Modul 3) anbieten, das gezielt Anreize zur Verlagerung von Lasten in netzdienliche Zeiten schaffen soll.
In einem Interview mit der ZfK vom 24.06.2026 hat die Vizepräsidentin der Bundesnetzagentur verlauten lassen, dass die eingeleiteten Verfahren weiteren säumigen Verteilnetzbetreibern eine Warnung sein sollen und weitere Verfahren nicht ausgeschlossen werden. Nach Einschätzung der Bundesnetzagentur habe die Branche ausreichend Zeit sowie ausreichend klare Vorgaben zur Umsetzung gehabt. Die Relevanz der Umsetzung des Moduls dürfte damit für die Netzbetreiber weiter ansteigen, die das Modul bisher nicht umgesetzt haben.
Am 22.07.2026 hat auch der BDEW seine Anwendungshilfe für die Umsetzung von Modul 3 der Festlegung BK8-22/010-A nach §14a EnWG aktualisiert. Gegenstand der Aktualisierungen waren unter anderem der Umgang mit TAF 7 und der Bestellprozess.
Folgende Termine bieten wir an:
04.09.2026, 10:00 - 12:00 Uhr
09.11.2026, 14:00 - 16:00 Uhr