Veranstaltung
GModG Vermarktungsnachteil für die Fernwärme
Termin
19.01.2027, 14:00 - 15:30 Uhr
Ort
online
Preis pro Person (zzgl. USt.)
€ 370,00
Ermäßigt: € 320,00

Der ermäßigte Preis gilt ausschließlich für die Mitglieder unserer Arbeitskreise, also des AK REGTP, des AK Arealnetz sowie der Norddeutschen Allianz und wird automatisch berücksichtigt.
Veranstalter
BBH Consulting AG
Beschreibung

Mit dem verabschiedeten Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ändern sich die Bewertungsgrundlagen für Gebäude und Wärmenetze grundlegend. Die neuen Regelungen zur Primärenergiebewertung und die neue Anlage 4 GModG treten zum 1. Januar 2027 in Kraft. Für Neubewertungen ab diesem Zeitpunkt gilt die neue Systematik. Vorhaben, die nach den Übergangsvorschriften weiterhin nach dem bisher geltenden GEG bewertet oder berechnet werden, können auf Grundlage des bisherigen Rechts fortgeführt werden. Bereits ausgestellte Nachweise und Bescheinigungen bleiben für diese Vorhaben maßgeblich; eine rückwirkende Neubewertung erfolgt nicht.

Für neue Bewertungen ab dem 1. Januar 2027 entfällt die bisherige Stromgutschriftmethode zur Ermittlung des Primärenergiefaktors für Fernwärme. An ihre Stelle tritt die neue Regelung zur Ermittlung des Brennstoffanteils für die Wärmeerzeugung nach den Vorgaben des GModG und der dort in Bezug genommenen Methodik. Anlage 4 wird daraufhin ausgetauscht und besitzt ab dem Jahr 2027 neue Gewichtungsfaktoren, die die Energieträger neu bewertet.

Auch für Großwärmepumpen ändern sich die Bewertungsgrundlagen. Die bislang geltende Sonderregelung für den netzbezogenen Strom von Großwärmepumpen ist in der ab 1. Januar 2027 geltenden Neufassung des § 22 GModG nicht fortgeführt. Für neue Bewertungen ist damit grundsätzlich der neue Primärenergiefaktor für netzbezogenen Strom nach Anlage 4 anzuwenden. Die bisherige Bewertung bleibt jedoch für Vorhaben erhalten, die weiterhin nach dem bisherigen GEG bewertet werden.

Für Wärmenetzbetreiber, Stadtwerke und Projektentwickler bedeutet das: Bestehende Primärenergiefaktor-Bescheinigungen, BEW-Transformationspläne und Machbarkeitsstudien müssen nicht pauschal zum Jahreswechsel neu erstellt werden. Entscheidend ist vielmehr, welchem Rechtsstand das jeweilige Gebäude oder Vorhaben unterliegt. Für Neubewertungen ab dem 1. Januar 2027 müssen die neue Anlage 4, die geänderte Berechnungssystematik und die neuen Bewertungsmaßstäbe berücksichtigt werden.

In unserem 90-minütigen Webinar ordnen wir die verabschiedete Reform ein, zeigen die konkreten Auswirkungen für unterschiedliche Akteure und leiten daraus konkrete Handlungsempfehlungen ab.

Ebenfalls stellen wir uns den Fragen:

  • Welche Übergangsregelungen existieren und ab wann besteht Handlungsdruck?
  • Wie erhalte ich Vermarktungsvorteile für erneuerbare Wärmenetze gegenüber konventionellen bei der Gleichmacherei?
  • Verliert das Konstrukt Fernwärme, durch die neuen Anforderungen gegenüber Gebäudeeigentümern, an Attraktivität?

Agenda

Teil 1 — Änderungen

Was § 22 GModG und Anlage 4 ab dem 1. Januar 2027 konkret regeln: Wegfall der Stromgutschriftmethode für neue Bewertungen, Einführung der neuen Methodik zur Ermittlung des Brennstoffanteils für die Wärmeerzeugung, neue Primärenergiefaktoren, die geänderte Bewertung von Fernwärme sowie die künftig geltenden Vorgaben für netzbezogenen Strom und Großwärmepumpen.

Teil 2 — Auswirkungen

Was die neue Berechnungssystematik für die Praxis bedeutet: für KWK-basierte Wärmenetze, für Großwärmepumpen-Projekte aus der BEW-Förderkulisse und für Neubauvorhaben, die ab dem 1. Januar 2027 neu bewertet werden. Im Mittelpunkt steht außerdem die Abgrenzung zwischen Vorhaben, die weiterhin nach dem GEG bewertet werden, und neuen Bewertungen nach dem GModG. Dabei geht es auch um die Auswirkungen auf QNG- und KfW-relevante Projekte, energetische Nachweise, Förderzusagen und bestehende Primärenergiefaktor-Bescheinigungen.

Teil 3 — Handlungsempfehlungen

Was Wärmenetzbetreiber, Stadtwerke und Projektentwickler jetzt anstoßen sollten: Prüfung des maßgeblichen Rechtsstands für bestehende und geplante Vorhaben, Einordnung der vorhandenen Primärenergiefaktor-Bescheinigungen und Nachweise, Vorbereitung neuer Bewertungen nach Anlage 4 GModG ab dem 1. Januar 2027, Anpassung von Berechnungsmodellen und Förderunterlagen sowie ein frühzeitiger Austausch mit Anschlussinteressenten und weiteren Projektbeteiligten. Für die Hauseigentümer gilt dabei Folgendes: Verstöße gegen das GModG können sie als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen von bis zu 50.000, 10.000 oder 5.000 Euro treffen, wenn sie vorsätzlich oder leichtfertig handeln (§ 108); betroffen sind unter anderem Dämmung, Heizungsprüfungen und Energieausweis-Pflichten. Der Wärmenetzbetreiber kann seine Kunden unterstützen, indem er den Primärenergiefaktor seines Netzes ermittelt und veröffentlicht: Ein veröffentlichter Wert kann in der Gebäudebilanz verwendet werden, andernfalls gilt der Wert aus dem Berechnungsverfahren (§ 22 Abs. 2 und 4).

Folgende Termine bieten wir an:
08.12.2026, 14:00 - 15:30 Uhr
19.01.2027, 14:00 - 15:30 Uhr