Das neue Jahr steht vor der Tür und hat aller Voraussicht nach noch einmal einige neue Vorgaben im Bereich des Redispatch im Gepäck. Gerne nehmen wir dies zum Anlass, Sie auf die neuen Aufgaben vorzubereiten.
Festlegungsverfahren zum "unbilanzierten" Redispatch
Im Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Kostenerstattung im "unbilanzierten" Redispatch gemäß § 14 Abs.1b S.4 EnWG (Az. BK8-26-001-A).
ist am 21.10.2026 die Frist zur Stellungnahme zum Festlegungsentwurf abgelaufen. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden bereits von der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Die BNetzA plant nun, die entsprechende Festlegung bis zum Jahresende 2026 zu verabschieden. Die neuen Regelungen sollen nach derzeitigem Stand bereits zum 01.01.2027 wirksam werden.Im bisherigen Festlegungsverfahren wurden bereits verschiedene Möglichkeiten zur Berechnung eines finanziellen Aufwendungsersatzes erörtert. Unter anderem plante die BNetzA zunächst, die Höhe des Aufwendungsersatzes von der Rechtzeitigkeit der Ankündigung des Redispatch-Abrufs durch den Netzbetreiber abhängig zu machen. Zudem wurden die zusätzlichen Risiken der Verzögerungen, die bei Abruf-Meldungen über mehrere Netzbetreiber hinweg entstehen können, diskutiert. Nicht zuletzt werden wohl auch neue Pflichten im Hinblick auf die Transparenz von Redispatch-Abrufen auf die Netzbetreiber zukommen.
Weitere Entwicklungen zur Festlegung zur Fortentwicklung des Redispatch 2.0
Zudem erwarten wir bereits für den November die Konsultation erster Entwürfe der Branche für die massengeschäftstauglichen Prozesse auf Grundlage der Festlegung zur Fortentwicklung des Redispatch 2.0 (Az. BK6-23-241).
Gemäß Tenorziffer 7 des Festlegungsbeschlusses werden die Übertragungsnetzbetreiberverpflichtet, gemeinsam mit den Verteilernetzbetreibern und Branchenvertretern bundesweit einheitliche Prozesse für den elektronischen massengeschäftstauglichen Informationsaustausch gemäß Tenorziffer 6 zu entwickeln und diese spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung dieser Festlegung der Branche zur Konsultation vorzulegen. Die Prozesse sind nach weiteren drei Monaten der Beschlusskammer vorzulegen. Wir hoffen auf die rechtzeitige Zurverfügungstellung der vorgeschlagenen Prozesse und die Beteiligung der gesamten Branche.
Relevantes aus der Praxis
Gerne möchten wir die Zeit auch nutzen, um mit Ihnen einige altbekannte und aktuelle Praxisfragen zu diskutieren. Neben einem Best-of unserer bisherigen Erfahrungen, wie etwa: "Wie verhält es sich mit der Verjährung von Ausgleichsansprüchen?" oder "Wo muss die Messung/Fernsteuerung nach § 9 EEG konkret erfolgen – an der Messung oder der Einspeisung?" sprechen wir auch über zukünftig relevant werdende Themen, wie "Welche Risiken drohen, wenn die Ausgleichsansprüche nicht rechtzeitig erfüllt werden und was heißt überhaupt rechtzeitig?" und "Wie wurden die Neuregelungen in § 14 Abs. 1b zu den Ausgleichsansprüchen in der Praxis umgesetzt und was heißt das für Netzbetreiber?". Natürlich sind Ihre konkreten Rückfragen ebenfalls immer willkommen.
In unserer Veranstaltung werden wir den aktuellen Stand im Festlegungsverfahren zum "unbilanzierten" Redispatch beleuchten und – sollte bis dahin bereits die finale Festlegung veröffentlicht sein – einen Blick auf die finalen Vorgaben und ihre Auswirkungen auf die Praxis werfen. Zudem gehen wir im gegebenen Fall auf die Entwürfe zu den massengeschäftstauglichen Prozessen im Redispatch 2.0 ein.
Die Veranstaltung hat folgende Agenda:
- Rückblick auf die bisher gelebten Prozesse des Redispatch 2.0
- Die neue Festlegung zum "unbilanzierten" Redispatch: Berechnung, Zahlungsflüsse, Wälzbarkeit und mehr
- Fortentwicklung des Redispatch 2.0: Zukünftige Verbesserungen in der Kommunikation in Sicht?
- Aktuelle Praxisfragen (Verjährung, Fernsteuerung uvm.)
- Ausblick: Wie geht es weiter?
Bei Rückfragen steht Ihnen neben den Unterzeichnern auch Rechtsanwältin Katrin Hartmann zur Verfügung.